1. Halbwaisenrente: Was ist das?
Bei der Halbwaisenrente bekommen Kinder, Stiefkinder und auch Pflegekinder eine dauerhafte Zahlung in Form einer Rente seitens der Sozialversicherung. Dazu gehören zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung und die Unfallversicherung.
Im Unterschied zur Waisenrente (Vollwaisenrente) bekommt ein Kind diese Leistung schon, wenn nur ein rentenversicherungspflichtiges Elternteil verstirbt.
2. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
Die Zahlung dieser Leistungen sind natürlich auch gesetzlich abgesichert. Im Todesfall von einem oder beiden Elternteilen treten die verschiedenen Träger der Sozialversicherung zur Versorgung der Betroffenen ein.
Dazu zählen:
- die gesetzliche Rentenversicherung (Rechtsgrundlage: § 48, Sechsten Buch – Sozialgesetzbuch)
- die Unfallversicherung (Rechtsgrundlage: § 67, Siebtes Buch – Sozialgesetzbuch)
- das Bundesversorgungsgesetz (Rechtsgrundlage: § 38 ff, Bundesversorgungsgesetz)
- das Bundeskindergeldgesetz (Rechtsgrundlage: § 2, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2, Bundeskindergeldgesetz)
Diese gesetzlichen Grundlagen dienen dazu um festzustellen, nach welchem Grundsatz ein oder mehrere Kinder berechtigt sind, eine entsprechende Rente zu beziehen.
3. Wer bekommt Halbwaisenrente?
Natürlich bekommt nicht zwangsläufig jedes Kind, was nur annähernd mit den Verstorbenen zutun hatte diese Rente.
Zu den rentenberechtigten Kindern gehören:
- leibliche Kinder (von verheirateten Paaren)
- nicht eheliche Kinder (für die verstorbene Mutter, für den Vater nur wenn dieser die Vaterschaft anerkennen ließ)
- Stiefkinder
- Pflegekinder, die von der Familie oder einer rentenberechtigten Pflegeperson zur Betreuung aufgenommen wurden
Im Falle der Pflegekinder, müssen diese mindestens seit einem Jahr im Haushalt der betreuenden Person kostenfrei gelebt haben.
4. Bedingungen zur Zahlung einer Halbwaisenrente
Es gibt bestimmte Aspekte die berücksichtigt werden müssen, bevor eine entsprechende Zahlung an die betroffenen Kinder gewährt werden kann.
Folgende Bedingung muss zwingend erfüllt sein:
- der Verstorbene/die Verstorbene muss die gesetzlich vorgeschriebene Anwartschaftszeit des Sozialversicherungsträgers von mindestens fünf Jahren erfüllt haben
AUSNAHME: Sollten es sich bei der betroffenen Person um einen Anfänger im Berufsleben handeln, gilt diese Voraussetzung schon nach der Zahlung eines Pflichtbeitrages als erfüllt. Gleiches gilt bei einem Arbeitsunfall oder bei der Ausübung von Wehr- und Zivildienst.
5. Wie lange wird die Halbwaisenrente gewährt?
Ähnlich wie beim Kindergeld, wird auch die Unterstützung für ein Halbwaisenkind nur für eine gewisse Dauer gewährt.
Grundsätzlich wird die Zahlung der Halbwaisenrente für die Geschädigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
Wie beim Bezug des Kindergeldes gibt es aber auch hier Ausnahmeregelungen.
Unter diesen Umständen kann ein Antrag auf Weiterzahlung der Halbwaisenrente gestellt werden:
- betroffenes Kind befindet sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung
- es wird ein freiwilliges ökologischen/freiwilliges Soziales Jahr absolviert
- das betroffene Kind kann aufgrund einer körperlichen/geistigen Behinderung nicht selbst für den Lebensunterhalt sorgen
Die Zahlung der Halbwaisenrente endet aber grundsätzlich spätestens, wenn das geschädigte Kind sein 27. Lebensjahr vollendet hat.
6. Wie stellt man einen Antrag auf Halbwaisenrente?
Das Wichtigste für die betroffenen Kinder nach dem Tod eines Elternteils ist natürlich – wie man die Leistungen der Halbwaisenrente beantragt.
GANZ WICHTIG ist, dass der Antrag auf Halbwaisenrente direkt nach dem Tod der erziehungsberechtigten Person (Kenntnisnahme des Todes) gestellt wird.
Dies ist wichtig, weil die Halbwaisenrente nur bis zu ein Jahr rückwirkend gezahlt werden kann.
Zur Antragstellung begibt sich der/die Betroffene zum verantwortlichen Rententräger.
Das können sein:
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Versorgungsamt
Das Versorgungsamt übernimmt diese Aufgabe teilweise in größeren Städten und hilft den Geschädigten so auch aktiv beim Ausfüllen des Antrages.
Rentenstatus des Verstorbenen klären
Ein wichtiger Aspekt bei der Antragstellung ist vor allem die Klärung des Rentenstatus. Falls die Unterlagen des Verstorbenen dazu noch nicht eingereicht wurden, muss dies nun umgehend geschehen.
Die Unterlagen können im Notfall auch direkt bei den entsprechenden Krankenkassen erfragt und angefordert werden, falls sie nicht mehr vorhanden sein sollten.
Ist der Status bereits im Vorfeld geklärt wurden, entfällt dieser Schritt.
Anhand dessen lässt sich errechnen, inwieweit die Anwartschaft ausreicht um eine Halbwaisenrente von Seiten der Rentenversicherungsträger zu gewährleisten.
Diese Unterlagen sind ebenfalls von Belang:
- Nachweise über Ausbildungen/Abschlüsse der Verstorbenen (manche Ausbildungen wirken sich positiv auf die Berechnung der Halbwaisenrente aus)
- Geburtsurkunden aller Kinder (zwingend erforderlich, wenn Verstorbene ein Frau ist)
- Nachweise über weitere Einkünfte
- Nachweise über abgeleisteten Wehrdienst/freiwilliges soziales Jahr
- Nachweise über etwaige körperliche Einschränkungen (Behinderungen) – durch entsprechende Ausweise oder Atteste
7. Wie wird die Halbwaisenrente berechnet?
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Halbwaisenrente findet sich im Paragraf 68, Sozialgesetzbuch VII.
Die Höhe berechnet sich dabei aus dem Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Tode erworben hat.
Im Normalfall berechnet sich die Halbwaisenrente aus dem Jahresverdienst des Verstorbenen, welchen er vor seinem Ableben hatte. Von diesem Verdienst werden 20 Prozent kalkuliert.
Sollten mehrere Hinterbliebenenrenten vom Geschädigten bezogen werden, dürfen diese 80 Prozent des Jahresverdienstes nicht übersteigen.
ACHTUNG – Es werden verschiedene Beträge angerechnet (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
Wie in vielen Bereichen, können nicht alle Einkommen ausnahmslos ohne Anrechnung bleiben. Wird der Freibetrag (aktuell: WEST – bei einem Rentenwert von 28,07 € – Freibetrag: 494,03 € / OST – bei einem Rentenwert von 24,92 € – Freibetrag: 438,59 €) überschritten werden entsprechend bestimmte Beträge angerechnet.
Diese Beträge werden allerdings nur zu 40 Prozent m
Dazu zählen:
- Gehalt/Lohn
- Dienstbezüge
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitslosengeld
- Übergangsgeld
- sonstige Renten
Nicht angerechnet werden:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Wohngeld
- Erziehungsgeld
- Sozialhilfe
- freiwillige Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung