Die Halbwaisenrente dient der finanziellen Unterstützung eines Kindes, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist. Der Anspruch auf diese Halbwaisenrente, die geringer ausfällt als die Vollwaisenrente, besteht sowohl für leibliche – als auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Bedingungen für den Bezug einer Halbwaisenrente
Welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um tatsächlich Halbwaisenrente beziehen zu können, werden in der folgenden Auflistung zusammengefasst:
- Halbwaisenrente wird an leibliche -, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder gezahlt, die einen unterhaltspflichtigen Elternteil verloren haben, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes zur Haushaltsgemeinschaft des Verstorbenen zählten
- Der verstorbene Elternteil muss für den überwiegenden Unterhalt des hinterbliebenen Kindes aufgekommen sein
- Der Verstorbene (Versicherte) muss eine allgemeine Anwartschaftszeit von mindestes fünf Jahren erfüllt haben (vollwertige Beitragszeiten aus Pflicht- oder freiwilligen Beträgen, anrechenbare Zeiten der Kindererziehung, Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung, Zuschläge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung und/oder Ersatzzeiten)
- Ausnahmen in Bezug auf die Anwartschaftszeit: Tod eines Berufsanfängers, Tod bei Arbeitsunfall, Tod im Kriegs- oder Zivildienst (durch unmittelbare Ursachen im jeweiligen Dienst)
- Das hinterbliebene Kind/der Antragssteller muss minderjährig sein, bzw. sich noch in der Ausbildung befinden (inkl. FSJ oder FÖJ)
- Eine Weiterzahlung der Halbwaisenrente kann nicht nur während der Ausbildung (beruflich oder schulisch) beantragt werden, sondern auch dann, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann
- Der Bezugszeitpunkt der Halbwaisenrente endet – unabhängig von den Voraussetzungen – mit Vollendung des 27. Lebensjahres