Witwenrente Höhe, Antrag & wieviel Anspruch berechnen

1. Witwenrente: Was ist das?

Die Witwenrente (Witwerrente) ist eine dauerhafte Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung als Träger). Sie wird grundsätzlich gezahlt, wenn ein Ehepartner verstorben ist und der Betroffene nicht erneut geheiratet hat.

Zudem unterscheidet man die kleine Witwenrente und die große Witwenrente.

  • kleine Witwenrente = 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der/des Verstorbenen
  • große Witwenrente = 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der/des Verstorbenen

Für die Zahlung der jeweiligen Witwenrente müssen entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein.

2. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen

Die Zahlung dieser Leistungen sind natürlich auch gesetzlich abgesichert. Im Todesfall von einem oder beiden Ehepartner tritt der Träger der Sozialversicherung zur Versorgung der Betroffenen ein.

Dabei handelt es sich um:

  • die gesetzliche Rentenversicherung (Rechtsgrundlage: § 46, Sechsten Buch – Sozialgesetzbuch)

Diese gesetzlichen Grundlagen dienen dazu um festzustellen, nach welchem Grundsatz ein Ehepartner berechtigt sind, eine entsprechende Rente zu beziehen.

3. Wer bekommt Witwenrente?

Witwen-/Witwerrente erhält ausschließlich der Ehepartner des Verstorbenen.

Die Ehe zwischen beiden Partnern muss zum Zeitpunkt des Todes bestehen und darf weder aufgehoben noch geschieden worden sein.

Andere Beziehungen wie verlobte Paare oder eheähnliche Partnerschaften werden nicht berücksichtigt.

AUSNAHME:

Eingetragene Lebenspartnerschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundlage einer Witwenrente sein.

4. Bedingungen zur Zahlung einer Witwenrente

Für die Zahlung einer Witwenrente gelten nach geänderter Rechtssprechung ab dem 01.01.2002 (Altersvermögensergänzungsgesetzt AVmEG, 21.03.2001) neue Bedingungen.

Dazu gehört:

  • die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Einzahlung in die Rentenkasse) muss durch den verstorbenen Ehepartner gewährleistet sein
  • die/der Witwe/r hat das 45. Lebensjahr überschritten
  • die/der Witwe/r ist erwerbsgemindert
  • die/der Witwe/r betreut ein minderjähriges waisengeldberechtigtes Kind
  • der Verstorbene konnte aufgrund eines Arbeitsunfalls/Berufskrankheit die Einzahlung nicht leisten – vorzeitige Erfüllung der Wartezeit
  • der Ehegatte erhielt bereits vor dem Tod eine entsprechende Rente
  • es erfolgte keine erneute Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, erhält der Hinterbliebende die große Witwenrente (55 Prozent)

Sind die Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt, bekommt der Hinterbliebende über einen Zeitraum von 2 Jahren die kleine Witwenrente (25 Prozent). In den ersten drei Monaten erhält er jedoch die gleiche Summe wie bei der großen Witwenrente.

5. Wie lange wird die Witwenrente gewährt?

Der Hinterbliebene aus einer Ehe erhält solange eine entsprechende Witwenrente ausgezahlt, bis einer der folgenden Fälle eintritt:

  • der hinterbliebende Ehegatte heiratet einen neuen Partner: In diesem Fall wird die Witwenrente letztmalig im Monat der erneuten Heirat ausgezahlt
  • der hinterbliebende Ehegatte erhält eine kleine Witwenrente: Diese Zahlung wird für höchstens 24 Monate gewährt.
  • die/der Witwe/r entscheidet sich innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Ableben des Ehepartner für das sogenannte Rentensplitting: Die Rentenansprüche beider Ehepartner werden zu gleichen Teilen aufgeteilt – Voraussetzung: der Hinterbliebene muss mindestens 25 Jahre Beitrage in die Rentenversicherung gezahlt haben

BITTE BEACHTEN SIE

Sollten Sie sich einmal für das Rentensplitting entschieden haben, können Sie diese Entscheidung nicht rückgängig machen.

6. Wie stellt man einen Antrag auf Witwenrente?

Die Witwenrente muss bei zuständigen Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten beantragt werden.

Eine persönliche Vorstellung beim Rentenversicherungsträger ist immer vorzuziehen. Werden die Unterlagen per Post eingereicht, kann sich die Gewährung nur unnötig in die Länge ziehen.

Bei der Antragstellung sollten Sie folgende Unterlagen dabei haben:

  • einen gültigen Personalausweis
  • entweder die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung oder aber den letzten Rentenbescheid
  • die letzte Ausfertigung der Rentenanpassungsmitteilung
  • die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • unter Umständen (selten) Nachweise über Schulzeugnisse, Praktika oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder

Die Beantragung der Witwenrente nimmt in der Regel einen größeren Zeitraum in Anspruch. 

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten wird aus diesem Grund meist eine sogenannte Überbrückungszahlung/Vorschusszahlung gewährt. Die Antragstellung übernimmt der Bestattungsunternehmer.

Diese Beträge müssen nicht zurückerstattet werden.

7. Wie wird die Witwenrente berechnet?

Grundsätzlich dient als Berechnungsgrundlage für die Witwenrente der bisher erworbene Rentenanspruch des Ehepartners zum Zeitpunkt seines Todes.

Je nachdem, welche Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Hinterbliebende:

  • die große Witwenrente – 55 Prozent des Versicherungsanspruchs vom Verstorbenen (bis zur erneuten Eheschließung)
  • die kleine Witwenrente – 25 Prozent des Versicherungsanspruchs vom Verstorbenen (bis zur erneuten Eheschließung/maximal aber für 2 Jahre)

Heiratet der hinterbliebende Ehepartner wieder, endet die Zahlung zum Ende des Monats der Eheschließung.

Allerdings erhält der Hinterbliebene eine Art Abfindung. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  • kleine Witwenrentealle noch ausstehenden Zahlungen bis zum Ende der Laufzeit (24 Monate) werden umgehend ausgezahlt
  • große Witwenrente – das 24-fache der momentan zu leistenden Zahlungen wird an den Hinterbliebenen ausgezahlt

BITTE BEACHTEN

Sollte die Ehe weniger als ein Jahr zwischen den Ehepartner bis zum Tode bestanden haben, besteht nur ein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht nur aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Eine Eheschluss mit dem Hintergrund eine späteren Witwenrente zählt also nicht zu den Bedingungen einer Zahlung.

Zudem wird das eigene Einkommen (sofern vorhanden) steuerlich auf die Witwenrente angerechnet. Auch dazu gibt es ähnlich wie bei der Waisen-/Halbwaisenrente Freibeträge.

Aktuell gelten folgende Freibeträge bis einschließlich 30.06.2013 (neue Anpassung 01.07.2013):

  • bis zu einem Netto-Einkommen von 741,05 Euro plus 157,19 Euro für jedes Kind, welches Anspruch auf Waisengeld hat (West)
  • bis zu einem Netto-Einkommen von 657,89 Euro plus 139,55 Euro für jedes Kind, welches Anspruch auf Waisengeld hat (Ost)

Werden diese Freibeträge überstiegen, so werden 40 Prozent des Einkommens auf eine etwaige Witwenrente angerechnet.